Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 27.08.2010 – 13 Sa 988/10
- LAG Baden-Württemberg, 06.09.2004 – 15 Sa 39/04
- BAG, 22.10.2015 – 2 AZR 720/14Kündigung nach italienischem Recht - Anwendbarkeit des SGB 9Zitiert von 38
- BAG, 22.06.2011 – 8 AZR 107/10Betriebsübergang - Arztpraxis - Kündigung während der ElternzeitZitiert von 9
- BAG, 27.10.2005 – 6 AZR 27/05Personalvertretungsrecht: Umfang des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei einer ordentlichen Kündigung in der Probezeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- LAG Thüringen, 12.07.2018 – 3 Sa 104/16
Zuletzt entschieden
- ArbG Düsseldorf, 01.10.2015 – 10 Ca 4027/15Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2013 – 11 Sa 106/13
- OLG Düsseldorf, 18.10.2012 – I-6 U 47/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/86#abs-1 (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen gebildet, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fragen der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen berät und bei Aufgaben der Koordinierung unterstützt. Zu den Aufgaben des Beirats gehören insbesondere auch
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales trifft Entscheidungen über die Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds nur auf Grund von Vorschlägen des Beirats.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/86#abs-2 (2) Der Beirat besteht aus 49 Mitgliedern. Von diesen beruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.